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Was gilt, wenn Mitarbeitende regelmäßig im Homeoffice oder hybrid arbeiten? Darf der Arbeitgeber Ausstattung für das Homeoffice kaufen und steuerlich absetzen? Welche Verantwortung trägt er für Ergonomie, Sicherheit und Arbeitsumgebung im privaten Büro? Und welche Rechte haben Mitarbeitende bei der Gestaltung ihres Arbeitsplatzes?
Homeoffice ist längst kein Ausnahmezustand mehr. Viele Unternehmen kombinieren Bürotage mit flexibler Arbeit von zu Hause. Wir haben mit Henrik Ahnkron, Geschäftsführer der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WeAudit, gesprochen, um zu klären, was Arbeitgeber steuerlich beachten müssen – und was für Mitarbeitende gilt.
Grundsätzlich gelten die gleichen Regeln wie für das Büro: Betriebliche Ausgaben, die entstehen, um „Einnahmen zu erzielen und zu erhalten“, sind absetzbar. Dazu zählen auch Arbeitsmittel, die für die tägliche Arbeit notwendig sind – vom Bürostuhl bis zur Tastatur.
Schwieriger wird es, wenn Anschaffungen auch privat genutzt werden können. Dann kann das Finanzamt den sogenannten geldwerten Vorteil ansetzen, der als Lohn zu versteuern ist.
Es gibt aber zahlreiche Ausnahmen: Kleine Extras wie Kaffee, Obst oder Getränke im Büro sind steuerfrei. Auch Zuschüsse für Gesundheitsförderung bleiben bis zu bestimmten Beträgen steuerfrei. Arbeitsmittel, die überwiegend beruflich genutzt werden, gelten in der Regel nicht als Vorteil.
„Büroausstattung und Arbeitsmittel, die für den Job benötigt werden, sind in der Regel absetzbar und keine steuerpflichtigen Vorteile für die Mitarbeitenden“, erklärt Henrik Ahnkron von WeAudit.
Die Finanzämter erkennen inzwischen an, dass das Homeoffice für viele Unternehmen fester Bestandteil des Arbeitsalltags ist – nicht mehr nur eine Notlösung. Daher sollten Anschaffungen für den Heimarbeitsplatz steuerlich genauso behandelt werden wie für das Büro.